§ 1, § 3 KommStG - Können bei einem Verein auch Nichtmitglieder Tages- und Wochenkarten oder spezielle Jahreskarten erwerben, um bestimmte Vereinseinrichtungen (hier: Golfplatz) in Anspruch nehmen zu können, so liegt bereits darin eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 3 KommStG des Vereins. Eine Kommunalsteuerpflicht ist somit jedenfalls gegeben, unabhängig davon, ob der Verein darüber hinaus auch gegenüber seinen Mitgliedern eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet.