§ 8 Z 2 KommStG - Stellt eine Krankenhausküche aus Auslastungsgründen Speisen nicht nur für den internen Krankenhausbetrieb her, sondern (zu ca 10 bis 15 %) auch für externe Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, „Essen auf Rädern“, private Unternehmen), so ist jener Anteil der Personalkosten der Krankenhausküche als Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer heranzuziehen, der dem Verhältnis der extern ausgegebenen Essensportionen zu den intern abgegebenen entspricht.