§ 301 EO - Schränkt der betreibende Gläubiger seine gegen einen Drittschuldner erhobene Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes auf Kosten ein, nachdem der Drittschuldner die zunächst unterlassene Drittschuldnererklärung im Einspruch gegen die Klage nachgeholt hat, hat der Drittschuldner auch die Kosten dieses Schriftsatzes nach § 301 Abs 3 EO dem Gläubiger zu ersetzen, weil der Schriftsatz wegen der darin enthaltenen Klagseinschränkung jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

