§ 301 EO - Ein Drittschuldner kann dem betreibenden Gläubiger nur Erklärungen entgegenhalten, die er diesem Gläubiger gegenüber getätigt hat. Drittschuldnererklärungen in einem vorausgegangenen Exekutionsverfahren, in dem der betreibende Gläubiger des nunmehr gegenständlichen Verfahrens nicht Partei war, sind diesem gegenüber irrelevant.
OLG Wien 25. 10. 2006, 10 Ra 121/06x

