§ 113 Abs 1 ASVG - Hat ein Dienstgeber die Anmeldung eines Dienstnehmers aufgrund eines Softwarefehlers zwar verspätet durchgeführt, die SV-Beiträge jedoch im Rahmen des Lohnsummenverfahrens ordnungsgemäß und zeitgerecht überwiesen, ist die Gebietskrankenkasse zwar berechtigt, als Sanktion wegen des Meldeverstoßes einen Beitragszuschlag vorzuschreiben, für dessen Bemessung ist jedoch keine Untergrenze in der Höhe fiktiver Verzugszinsen vorgesehen.

