§ 301 Abs 2 EO - Nur eine schriftliche Drittschuldnererklärung befreit den Drittschuldner von seinen in § 301 EO auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen. Bringt der betreibende Gläubiger ungeachtet einer mündlichen Information durch den Drittschuldner über die Höhe des Entgeltanspruchs des Verpflichteten die Drittschuldnerklage ein, trifft den Drittschuldner die Kostenersatzpflicht jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Drittschuldnererklärung im Prozess nachholt.

