§ 301 Abs 3 EO - Wenn der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung zwar dem Gericht, nicht jedoch auch (in Abschrift) dem betreibenden Gläubiger übersendet, trifft ihn im Drittschuldnerprozess die Kostenersatzsanktion des § 301 Abs 3 EO .
OLG Wien 30. 3. 2006, 9 Ra 24/06z

