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Lohnsteuerpflicht bewirkt Sozialversicherungspflicht

SozialversicherungARD 5731/15/2006 Heft 5731 v. 1.12.2006

§ 4 Abs 2 ASVG, § 47 EStG - Gemäß § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des EStG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für die die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die SV-Pflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 erster Satz ASVG bindend feststeht. Gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (arg: „jedenfalls“ in § 4 Abs 2 zweiter Satz ASVG). VwGH 26. 4. 2006, 2003/08/0264. (Beschwerde abgewiesen)

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