§ 410 Abs 1 ASVG - Die rechtskräftige Feststellung der Versicherungspflicht einer Person wirkt über den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides hinaus auch für die Zukunft bis zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage und entfaltet dementsprechend Bindungswirkung für die aus der Versicherungspflicht resultierenden beitragsrechtlichen Konsequenzen. VwGH 28. 6. 2006, 2003/08/0202. (Bescheid aufgehoben)