§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG - Erfolgt die Forschungstätigkeit eines Universitätsdozenten im Rahmen eines APART-Stipendiums im Rahmen der Dienstverpflichtung als Universitätslehrer, ist vom Fortbestand des Dienstverhältnisses des Versicherten zur Universität auszugehen, bei dem der Dienstgeber den Dozenten auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verwiesen hat - im konkreten Fall auf das von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gewährte Stipendium. Handelt es sich bei den Einkünften aus dem Stipendium aber somit um Vorteile aus dem Dienstverhältnis, kann vom Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht gesprochen werden. VwGH 24. 1. 2006, 2003/08/0205. (Bescheid aufgehoben)