§ 36, § 87 GSVG, § 24b, § 57 B-KUVG - Bei der gleichzeitigen Beschäftigung als Beamter und „neuer Selbstständiger“ iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung. Ein Versicherter, der sowohl als selbstständiger Künstler als auch als Universitätslehrer tätig ist, muss deshalb SV-Beiträge in der Krankenversicherung für jede seiner beiden Tätigkeiten (nach GSVG und B-KUVG) bezahlen. Da der Versicherte als Beamter keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt, ist neben dem Pensionsbeitrag zusätzlich noch der Pensionsversicherungsbeitrag nach GSVG bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. Im Prinzip stehen dem Versicherten daher auch zwei Pensionen zu, falls die jeweiligen Voraussetzungen hiefür erfüllt sein sollten.