§ 74 Abs 1 ASVG - Bereits vor der mit 1. 1. 2005 wirksam gewordenen Umstellung der pauschalen Festsetzung der Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung von einer jahresbezogenen auf eine monatsbezogene Festsetzung war es zulässig, den Jahresbetrag entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate im Kalenderjahr zu aliquotieren (hier: auf ein Zwölftel bei Versicherungspflicht für ein Monat).