§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Im vorliegenden Fall muss der klagende Arbeitnehmer, ein Arbeitsmediziner, damit rechnen, rund 6 bis 12 Monate einen neuen Arbeitsplatz suchen zu müssen, sofern er sich nicht schon vorher als Arzt für Allgemeinmedizin, Röntgenologie bzw Arbeitsmedizin selbstständig macht. Für die Prognose der Folgen der Kündigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Dies macht aber die Beurteilung des Erstgerichts nicht unvertretbar, dass der Arbeitsmediziner auch schon die 6-monatige Kündigungsfrist für die Postensuche nutzen könne.