KV-Kleintransportgewerbe: Noch bis Ende 2007 steuerfreies Tagesgeld auch für Fahrten im ständigen Einsatzgebiet
LSt-Protokoll 2006, Erlass des BMF vom 13. 10. 2006, BMF-010203/0403-VI/7/2006
Mit Urteil OLG Wien 13. 5. 2005, 7 Ra 65/05p, ARD 5605/8/2005, hat das OLG Wien in Zusammenhang mit dem Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe Folgendes festgestellt: Sieht eine kollektivvertragliche Reisekostenregelung (§ 26 Z 4 EStG; Rz 734 ff LStR) Tagesgelder für Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) vor, ohne den Dienstort näher zu definieren, ist als Dienstort der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers zu verstehen. Wird der Arbeitnehmer am Ort der Betriebsstätte dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstätte außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle (das ist jenes Gebiet, in dem der Arbeitnehmer ständig Fahrten, zB für Zustelldienste, unternimmt) und nicht der Ort der Betriebsstätte als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. Nur Fahrten über das dem Arbeitnehmer fest zugewiesene Gebiet hinaus stellen ein Verlassen des Dienstortes dar, für das ein Anspruch auf steuerfreies Tagesgeld bestehen würde.