§ 50 Abs 1, § 52 ASGG - Gemäß § 52 ASGG fallen auch die von den Rechtsnachfolgern geführten Arbeitsrechtssachen in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte. Der von einem Arbeitnehmer gegenüber demKfz-Haftpflichtversicherer des Arbeitgebers geltend gemachte Anspruch auf Schmerzengeld und Verdienstentgang nach einem Arbeitsunfall mit dem versicherten Kfz beruht allerdings auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt des Haftpflichtversicherers. Es liegt daher keine Rechtsnachfolge vor und die gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Arbeitgebers gerichtete Klage ist nicht beim ASG einzubringen.