§ 48 PKG, § 3 Abs 3 BPG - Ein Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet (vgl OGH 4. 5. 2005, 8 ObA 100/04w, ARD 5627/4/2005). Wie weit diese Aufklärungspflicht im konkreten Fall reicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die 2. Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann.