§ 19 Abs 2 und Abs 4 PKG - § 19 Abs 2 PKG regelt die Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber den Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge. Er hat die Genannten über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über bestimmte Bestimmungen des Pensionskassenvertrages, zu informieren und über maßgebliche spätere Änderungen Mitteilung zu erstatten. Diese in § 19 Abs 2 PKG geregelten Informationspflichten des Arbeitgebers umfassen nicht die Rechnungslegung über die Berechnung des Nachschusses.