§ 20 AM-VO - Die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen an Arbeitnehmer werden durch konkrete Bedienungsvorschriften für bestimmte technische Geräte nicht außer Kraft gesetzt.
Im vorliegenden Fall wurde dem Arbeitnehmer vorgeworfen, eine Hebebühne bedient zu haben, ohne sich zuvor auf geeignete Art davon zu überzeugen, dass sich der mit ihm gemeinsam arbeitende Arbeitskollege nicht im Fahrzeug befinde, woraufhin der Kollege zu Sturz kam.