§ 334 Abs 1 ASVG - Hat ein Arbeitgeber vor Aufnahme von Dachsanierungsarbeiten das Dach auf seine Durchbruchsicherheit untersucht und ein entsprechendes Sicherheitskonzept ausgearbeitet, das geeignet ist, ein Durchbrechen und einen Absturz der Arbeitnehmer zu verhindern, und das auch schon bei vergleichbaren Sanierungsarbeiten erfolgreich angewendet wurde, ist er seiner Sorgfaltspflicht entsprechend nachgekommen. Dass er es in der Folge unterlassen hat, die Einhaltung seiner Anweisungen zu kontrollieren, kann zwar als fahrlässiges Verhalten qualifiziert werden, doch wird dadurch der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit noch nicht erreicht. Der Arbeitgeber muss daher dem SV-Träger allfällige künftige Aufwendungen nicht ersetzen.