§ 863 ABGB, § 82a GewO 1859 - Ob bestimmte Äußerungen eines Arbeitnehmers bereits als Auflösungserklärung angesehen werden können, ist stets nur vor dem Hintergrund des Einzelfalls zu beurteilen. Der OGH hat grundsätzlich immer daran festgehalten, dass zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen darf, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gerichteten Absicht zu zweifeln.