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Kein subjektives Recht auf Änderung des Abstimmungsverhaltens der GKK im Konkursverfahren

Insolvenz des ArbeitgebersARD 5719/9/2006 Heft 5719 v. 13.10.2006

§ 409, § 410 ASVG, § 142 Z 4 KO - Das ASVG gewährt kein subjektives Recht, ein bestimmtes (negatives) Abstimmungsverhalten der Gebietskrankenkasse im Konkursverfahren dahin gehend zu ändern, dass die Annahme eines Zwangsausgleiches ermöglicht wird.

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