§ 27, § 79 Abs 73 AlVG - Bringt ein Arbeitgeber vor, dass sein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeitgeld nach der bis 31. 12. 2003 maßgeblichen Rechtslage noch rechtzeitig im Jahre 2003 auf dem Postweg an das AMS geschickt worden sei, und versichert das AMS andererseits, der Antrag sei erstmals Mitte 2004 persönlich überreicht worden, hat sich die Behörde mit dem Vorbringen des Arbeitgebers und der eidesstattlichen Erklärung einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers zu diesem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung auseinander zu setzen und entsprechende Ermittlungen anzustellen. Unterlässt sie dies, ist der den Antrag abweisende Bescheid rechtswidrig.