§ 409, § 410 ASVG, § 142 Z 4 KO - Das ASVG gewährt kein subjektives Recht, ein bestimmtes (negatives) Abstimmungsverhalten der Gebietskrankenkasse im Konkursverfahren dahin gehend zu ändern, dass die Annahme eines Zwangsausgleiches ermöglicht wird.
§ 409, § 410 ASVG, § 142 Z 4 KO - Das ASVG gewährt kein subjektives Recht, ein bestimmtes (negatives) Abstimmungsverhalten der Gebietskrankenkasse im Konkursverfahren dahin gehend zu ändern, dass die Annahme eines Zwangsausgleiches ermöglicht wird.