§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG - Aus der sehr genau und detailliert umschriebenen Ausnahmeregelung des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG für eine Verlängerung der Frist zur Beantragung einer Waisenpension (bis 6 Monate nach Eintritt der Volljährigkeit bzw für die Dauer eines Vaterschaftsverfahrens) lässt sich kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz für eine Fristverlängerung im Sinne dieser Gesetzesstelle auch für erwachsene Waisen ableiten, die im Zeitpunkt des Todes der Bezugsperson bereits volljährig waren.