§ 347 Abs 2 ASVG - Ein Richter (hier: eines Landesgerichts) hat für seine Tätigkeit als Vorsitzender einer gemäß § 345 Abs 2 ASVG eingerichteten Landesberufungskommission (LBK) Anspruch auf eine Entschädigung in angemessener Höhe. Bei Beurteilung der Angemessenheit der Entschädigung ist auf die Bedeutung der Nebentätigkeit und den mit ihrer Ausübung verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.