§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG - Die relative Unbescholtenheit eines zahlreich, aber nicht einschlägig vorbestraften handelsrechtlichen Geschäftsführers stellt keinen Milderungsgrund bei der Bemessung der Verwaltungsstrafe wegen illegaler Ausländerbeschäftigung dar. Hingegen durfte der mehr als 2 Monate währende Tatzeitraum von der Behörde durchaus als erschwerend gewertet werden.
VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136