§ 891, § 1358 ABGB - Grundsätzlich haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner iSd § 891 ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer eine fremde Schuld iSd § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß § 82 Abs 1 EStG haftet.