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Regress nach Lohnsteuer-Nachzahlung

ArbeitsrechtARD 5714/8/2006 Heft 5714 v. 26.9.2006

§ 891, § 1358 ABGB - Grundsätzlich haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner iSd § 891 ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer eine fremde Schuld iSd § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß § 82 Abs 1 EStG haftet.

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