§ 31 Abs 1, § 34 AngG - Tritt ein Arbeitgeber noch vor Beginn eines auf mehrere Jahre befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages zurück, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des Entgelts für 3 Monate. Da der Rücktritt vom Vertrag aber nicht kausal ist für den Entgang des Entgelts aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, das dieser wegen des neu geschlossenen Vertrages beenden musste, kann der Arbeitnehmer dieses entgangene Entgelt nicht als „weiteren Schadenersatzanspruch“ geltend machen. Der zu Recht bestehenden Anspruch auf das Entgelt für 3 Monate wird mit dem Zeitpunkt des Rücktritts zur Gänze fällig, weshalb von diesem Zeitpunkt an die 6-monatige Präklusivfrist zu laufen beginnt.