§ 78, § 82 EStG, § 58, § 69 ASVG - Hat der Arbeitnehmer eine erhaltene Ablösesumme (hier: für Betreuungsprovisionen nach DV-Ende) im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wieder an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, muss er den Bruttobetrag und nicht bloß die erhaltene Nettosumme rückzahlen. Die Rückzahlung kann als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden und es bleibt dem Arbeitnehmer überlassen, den Rückersatz der einbehaltenen SV-Beiträge im Verwaltungsweg zu begehren.