§ 24 Abs 3 HVertrG - Kündigt ein Handelsvertreter sein Vertragsverhältnis schriftlich und ersucht er gleichzeitig um einvernehmliche Auflösung zu einem früheren Termin, bewirkt die Zustimmung des Auftraggebers zum früheren Termin im Zweifel noch keine Änderung der Beendigungsart in eine einvernehmliche Auflösung.
OGH 19. 6. 2006, 8 ObA 42/06v