§ 32 Abs 1 VBG, § 73 Tir L-VBG - Eine irrtümliche Unterstellung des im Kündigungsschreiben angeführten Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle schadet ebenso wenig wie ein Schreibfehler, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Durchaus vertretbar ist daher die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die irrtümliche Nennung des Kündigungsgrundes des § 73 Abs 2 lit i Tiroler L-VBG im Kündigungsschreiben (anstelle § 73 Abs 2 lit h Tiroler L-VBG) die Unwirksamkeit der Kündigung nicht begründet, wenn außerdem im Kündigungsschreiben auch richtig auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters verwiesen wurde. OGH 13. 7. 2006, 8 ObA 54/06h.