Erstmals hat der OGH klargestellt, dass bei Tod des Arbeitnehmers für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung gebührt.
Erstmals hat der OGH klargestellt, dass bei Tod des Arbeitnehmers für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung gebührt.