§ 12 Abs 11 GlBG - Der durch eine sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die Belästigung geschaffene Gesamtsituation nach den sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. Eine Anrufung des OGH ist nur bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage möglich. OGH 23.02.2006, 8 ObA 14/06a.