§ 19 Abs 2 AngG, Pkt III Abs 2 KV-Handelsangestellte - Selbst wenn ein KV (hier: KV-Handelsangestellte) die Fiktion der Vereinbarung eines Probemonats vorsieht („soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemonat“), ist davon auszugehen, dass die Fiktion des KV nicht zu Tragen kommt, wenn durch schlüssige Vereinbarung ein Probemonat ausgeschlossen wurde; dies ist hier dadurch geschehen, dass ein Arbeitnehmer - der bereits einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war - wieder eingestellt wurde, weil infolge des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers seine Fähigkeiten dringend benötigt wurden, und es dem Arbeitgeber offensichtlich besonders wichtig war, sich die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers zu sichern und ihm keinesfalls die Möglichkeit einzuräumen, seine Tätigkeit bereits nach wenigen Tagen wieder zu beenden.