>> Redaktionelle Anmerkung zu OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 45/06t, ARD 5713/6/2006
Rechtssatz
Die Klägerin war schon früher bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt; sie wurde ab 1. 10. 2004 neuerlich als Angestellte eingestellt. Dabei wurde weder ausdrücklich vereinbart, dass der erste Monat als Probemonat gilt, noch wurde eine Probezeit ausgeschlossen. Nach Konkurseröffnung am 15. 1. 2004 erklärte die Klägerin am 27. 10. 2004 die vorzeitige Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Austritt.