§ 16 Z 4 KV-Papier und Pappe verarbeitendes Gewerbe, § 77 GewO - Im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für die Arbeiter im Papier und Pappe verarbeitenden Gewerbe reicht bei eingeschrieben aufgegebenen Kündigungen die Postaufgabe am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zur Wahrung der Kündigungsfrist aus. Die dadurch bewirkte Verkürzung der ab Zugang der Kündigung verbleibenden Kündigungsfrist ist zulässig.