§ 106 Abs 2 iVm § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG - Steht nicht fest, ob eine Entlassung ausschließlich wegen der Geltendmachung „nicht offenbar unberechtigter“ Ansprüche oder aus einem sachlichen Motiv erfolgt ist, hat eine Abwägung der beiden in Frage stehenden Beweggründe zu erfolgen. Erst eine solche Abwägung ergibt, ob im konkreten Fall das vom Arbeitgeber glaubhaft gemachte sachliche Motiv das vom Arbeitnehmer bescheinigte verpönte Motiv in den Hintergrund zu drängen vermag und somit der Entlassungsanfechtung des Arbeitnehmers der Erfolg versagt ist.