§ 9 Abs 2 RAO - Die einem Rechtsanwalt durch § 9 Abs 2 RAO auferlegte Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. Da die Verschwiegenheitspflicht der RAO aber nicht dem Schutz der Interessen des Rechtsanwalts, sondern nur jener seiner Klienten dient, ist ein Kanzleiangestellter im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt berechtigt, ohne dadurch gegen seine Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen. Nur wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Anzeige ohne Notwendigkeit gezielt vertrauliche, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Informationen betreffend Klienten des Rechtsanwalts preisgibt, wird von einem Verstoß gegen die durch die RAO normierte Verschwiegenheitspflicht auszugehen sein.