§ 32 VBG, Vlbg GBedG - Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Geltendmachung ist auch bei einer auf wichtige Gründe beschränkten Kündigung (hier: nach dem Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz) anzuwenden. Zeigte sich eine Gemeindebedienstete wenig hilfsbereit, wies sie Kollegen auf ungute Art und Weise auf Fehler hin, reagierte sie inadäquat auf Kritik und legte sie unhöfliches Verhalten gegenüber Parteien und Mitarbeitern an den Tag, können diese allfälligen Dienstpflichtverletzungen als Kündigungsgrund nicht mehr herangezogen werden, wenn es nach der auf Wunsch der Gemeindebediensteten erfolgten Versetzung keine Beschwerden mehr gab und ihr sogar sehr gute Arbeit bestätigt wurde. OGH 19. 6. 2006, 8 ObA 35/06i.