§ 27 Z 6 AngG - Die von einem Arbeitnehmer gegenüber seinem Vorgesetzten geäußerte Erklärung „Wenn Du nicht still bist, hau' ich dir eine in die Goschn!“ ist keinesfalls als eine tolerable Unmutsäußerung zu werten. Die Androhung einer Tätlichkeit ist zwar keine Tätlichkeit, sehr wohl aber unter bestimmten Umständen, zumal wenn sie in Gegenwart bzw Hörweite Dritter geäußert wird, eine erhebliche Ehrverletzung iSd § 27 Z 6 AngG.