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Entlassung nach Beleidigung des Vorgesetzten

EntlassungARD 5712/13/2006 Heft 5712 v. 19.9.2006

§ 27 Z 6 AngG - Unter den Entlassungstatbestand der erheblichen Ehrverletzung fallen alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Es muss sowohl eine Verletzungsabsicht vorliegen als auch Erheblichkeit, das bedeutet, dass Menschen mit „normalem Ehrgefühl“ die Ehrverletzung nur mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten können. Besondere Bedeutung für diesen Tatbestand hat gerade hier das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.

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