§ 27 Z 1 AngG, § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG - Hat ein Arbeitnehmer entgegen einer eindeutigen Betriebsvereinbarung an mehreren Tagen seine Mittagspausen weit über den dafür vorgesehenen Zeitraum von 30 Minuten hinaus ausgedehnt, diese Tatsache dem Arbeitgeber verschwiegen und - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Korrektur der automatisch erstellten Zeitaufstellungen - die ihm vorgelegten Listen, die an diesen Tagen jeweils eine Mittagspause von 30 Minuten ausgewiesen haben, unverändert unterfertigt, rechtfertigt dieses Verhalten eine Entlassung (bzw im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Entlassung des Betriebsratsmitglieds), weil es der Arbeitnehmer dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit billigend abgefunden hat, dass seine Arbeitszeit auf der Grundlage dieser unrichtigen Eintragungen abgerechnet und der Arbeitgeber dadurch zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung verleitet wird bzw dass dem Arbeitnehmer ein ihm sonst nicht zukommender Vorteil im Zusammenhang mit der Abrechnung seiner Arbeitszeit zuteil wird.