§ 1162c ABGB, § 82 GewO - Trifft sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. Diese Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die der GewO unterliegen, sie ist aber grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung anwendbar - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird -, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. In der Entscheidung OGH 26.04.2001, 8 ObA 76/01m, ARD 5275/23/2002, beispielsweise war nicht nur die Entlassung des dort klagenden Arbeitnehmers berechtigt, sondern es hatte auch der Geschäftsführer des beklagten Arbeitgebers durch unpassende Beschimpfungen den Tatbestand des Austrittsgrundes des § 82a lit b GewO verwirklicht.