§ 82 lit f GewO, § 3 Abs 1 ARG - Nach § 3 Abs 1 ARG hat ein Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der Ausnahmebestimmungen in § 2 Abs 2 ARG bzw § 10 bis § 18 ARG zulässig ist. Liegt kein gesetzlicher Grund für die Nichteinhaltung der Wochenendruhe vor, kann die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen an einem Sonntag, die gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitschutzrechts verstößt, keinen Entlassungsgrund bilden. Die bloße Vereinbarung einer Dienstverrichtung am Sonntag kann ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Arbeitspflicht begründen. OLG Wien 29. 3. 2006, 8 Ra 33/06s; Rekurs zurückgewiesen durch OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 65/06h.