vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mobbing: Voraussetzungen für Schadenersatz wegen Körperverletzung

SchadenersatzARD 5711/8/2006 Heft 5711 v. 15.9.2006

§ 1325 ABGB - Bei einer psychischen Beeinträchtigung ist von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung nur dann auszugehen, wenn die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist. Eine psychische Beeinträchtigung oder Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt oder in Unbehagen oder Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte