§ 1325 ABGB - Bei einer psychischen Beeinträchtigung ist von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung nur dann auszugehen, wenn die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist. Eine psychische Beeinträchtigung oder Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt oder in Unbehagen oder Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden.