§ 334 ASVG, § 14 ASchG - Hat der Dienstgeber einen Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat er den SV-Trägern alle zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dem Arbeitgeber aber nicht anzulasten, wenn er zwar gegen mehrere Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat, jedoch auch nicht damit rechnen musste, dass sich der in Forstarbeiten und Holzbringungsarbeiten versierte und fachlich ausgebildete Arbeiter in den Gefahrenbereich unter einen überhängenden Teil des Baumstammes begibt, obwohl er wusste, dass der Arbeitgeber diesen überhängenden Teil gleich abschneiden werde.