§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG - Der durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte Arbeitsweg eines Versicherten beginnt grundsätzlich mit dem Verlassen der Außentür seines Wohnhauses, wobei immer das erste „Durchschreiten“ einer Außentür maßgeblich ist. Als Konsequenz dieser starren Grenze geht der Unfallversicherungsschutz durch das Betreten eines anderen Gebäudes, zB einer Garage, nicht wieder verloren. Verunfallt somit ein Versicherter auf dem Stiegenabgang zu seiner in einem anderen Gebäude liegenden Garage, das er nur oberirdisch durch das vorherige Verlassen seines Wohnhauses erreichen kann, handelt es sich dabei um einen geschützten Wegunfall.