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Mäßigung der Ersatzpflicht eines Dienstnehmers nach dem DHG

Schadenersatz und DienstnehmerhaftungARD 5711/4/2006 Heft 5711 v. 15.9.2006

§ 2 DHG - Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz gemäß § 2 Abs 1 DHG mäßigen. Bei der Ermittlung des Mäßigungsrechts sind neben den in § 2 Abs 2 DHG angeführten Kriterien sowohl die Familien- und Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers als auch sein monatliches Einkommen zu berücksichtigen.

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