§ 2 DHG - Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz gemäß § 2 Abs 1 DHG mäßigen. Bei der Ermittlung des Mäßigungsrechts sind neben den in § 2 Abs 2 DHG angeführten Kriterien sowohl die Familien- und Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers als auch sein monatliches Einkommen zu berücksichtigen.