§ 2 DHG, § 67 VersVG - Da dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Vorwarnungen vor dem Einschlafen idR deutlich erkennbar sind, ist es einem Berufskraftfahrer als grob fahrlässiges Verhalten anzulasten, wenn er seine Fahrt fortsetzt und in der Folge ausgelöst durch einen Sekundenschlaf einen Verkehrsunfall verursacht, obwohl ihm aufgrund der Umstände bewusst sein musste, dass er infolge seiner Übermüdung die erforderliche Fahrtüchtigkeit nicht mehr aufweist (im vorliegenden Fall war der Lenker zum Unfallzeitpunkt um 3.00 Uhr früh bereits rund 24 Stunden unterwegs, während deren er nur 4 Stunden geschlafen hatte).