§ 2 DHG, § 67 VersVG - Finden auf das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherung und Arbeitgeber die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2003 Anwendung, besteht eine Ersatzpflicht des einen Sachschaden am versicherten Firmenfahrzeug verursachenden Arbeitnehmers gegenüber der Kaskoversicherung nur bei grobem Verschulden.Von einem grob fahrlässigen Verhalten ist aber nicht auszugehen, wenn der Schaden dadurch entstanden ist, dass der Arbeitnehmer bei der Suche nach der genauen Lieferadresse das bei einer Durchfahrt angebrachte Verbotszeichen „Fahrverbot für über 2,5 m hohe Fahrzeuge“ übersehen und in der Folge die Durchfahrtshöhe überschätzt hat, den Lkw jedoch aufgrund der geringen Geschwindigkeit unmittelbar nach dem Anprall anhalten konnte.